Prüfungsordnung

Prüfungsbestimmungen der Ausbildung zum:
  • ÜL Grundstufe Skilauf alpin
  • ÜL Grundstufe Skilauf nordisch
  • ÜL Snowboard Instructor Grundstufe

1. Allgemeines
  • Schneesportübungsleiter im NTB wird, wer durch Bestehen des Prüfungslehrganges
    seine Lehrkompetenzen unter Beweis stellt.
    Grundlage hierfür ist ein überdurchschnittliches Fahrkönnen, so wie hohe
    methodische und didaktische Fähigkeiten.
  • Zugangsvoraussetzung ist der bestandene Qualifikationslehrgang oder eine
    Empfehlung durch einen der Landesausbilder.
    Die Empfehlung muss durch das Lehrteam angenommen werden.
  • Der Qualifikationslehrgang und auch der Prüfungslehrgang sind mindestens
    6-tägig, im Langlauf 2 Wochenenden.
  • Eine Meldung zum Lehrgang erfolgt in der Regel über
    die Kreisschneesportwarte(schriftlich), in Ausnahmefällen ist auch eine
    direkte Anmeldung beim Landesskiwart möglich.
  • Die zugrunde liegende Literatur wird mit der Ausschreibung mitgeteilt.
    Der Inhalt ist für die Lehrgänge verpflichtend.

2. Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung wird zugelassen,
  • wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied in einem
    dem Landesverband des NTB angeschlossenen Verein ist.
  • an der gesamten Ausbildung teilgenommen hat.
  • Nachweis über einen 1. Hilfe- Kurs (nicht älter als 3 Jahre)

3. Prüfungskommission
Die Prüfung wird durch Mitglieder des Lehrteams abgenommen.

4. Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr wird vom Landesverband festgelegt.

5. Prüfungsinhalte
Die Prüfung gliedert sich in die Haupteile: 
  • Fahrtechnik
  • Lehreignung
  • Theorie

Nachweis über einen 1. Hilfe- Kurs (nicht älter als 3 Jahre)

6. Prüfungsbenotung

Jeder Prüfer vergibt ganze oder halbe Noten von 1 - 5.
Die Gewichtung der Noten erfolgt nach einem festgelegtem Schlüssel. 

7. Prüfungsergebnis

Die Prüfung hat bestanden, wer in keinem der Hauptteile eine Note schlechter als 4,0 hat und insgesamt nicht mehr als drei Noten schlechter als 4,5 hat.
In die Bewertung muss die gesamte Persönlichkeit des Prüflings einbezogen werden.

8. Ordnungswidriges Verhalten

liegt vor, wenn ein Prüfling gegen die Prüfungsordnung oder gegen die Anordnung der Prüfungskommission verstößt.
Bei der Prüfung des Fachwissens gilt als ordnungswidriges Verhalten insbesondere der Versuch, sich unerlaubter Hilfsmittel zu bedienen oder anderen solche Hilfen zu gewähren.

9. Einspruch

gegen das Prüfungsergebnis ist nur in Bezug auf Verstöße gegen die Prüfungsordnung möglich. Er muss dem Verband schriftlich spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Prüfung eingereicht sein.
Wird einem Einspruch nicht stattgegeben, bleibt das Prüfungsergebnis bestehen.
Wird einem Einspruch stattgegeben, muss gleichzeitig entschieden werden,
wie weiter zu verfahren ist. 

10. Ausweise

bleiben Eigentum des Verbandes und können bei Austritt / Aberkennung zurückverlangt werden

11. Aberkennung

Die Lizenz kann vom LV aberkannt werden, wenn:
  • der Lizenzträger die vorgeschriebene Fortbildung nicht besucht hat
  • durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes geschädigt hat


12. Prüfungswiederholung

  • Wer in einem Hauptteil der Prüfung eine Note schlechter als 4,0 hat, kann diesen Teil wiederholen.
  • Wer in mehr als einem Hauptteil eine Note schlechter als 4,0 hat, muss den Prüfungslehrgang und die Prüfung insgesamt wiederholen.
Prüfungswiederholungen können frühestens nach 10 Monaten, spätestens aber nach 2 Jahren erfolgen. Eine Verkürzung des Zeitraumes zwischen Prüfung und Nachprüfung ist möglich, wenn eine qualifizierte Nachschulung (z.B. bei einem Lehrteammitglied) in der Zwischenzeit nachgewiesen wird.